Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008 in der Fassung vom 24. April 2018

 

§ 37 Hausaufgaben

 

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen und können deshalb nach Art und Umfang unterschiedlich sein.

In den Klassenstufen 1 und 2 soll für das Anfertigen der Hausaufgaben insgesamt nicht mehr als eine halbe Stunde, in den Klassenstufen 3 und 4 nicht mehr als eine Stunde benötigt werden. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die tägliche zeitliche Bindung der Kinder durch ergänzende schulische Angebote angemessen zu berücksichtigen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer achtet auf die Einhaltung dieser Regelung.

 

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

 

(3) Ferien, gesetzliche Feiertage, Samstage und Sonntage sind von Hausaufgaben freizuzuhalten.

 

Sollten Sie feststellen, dass Ihr Kind wiederholt Probleme bei der selbstständigen Bewältigung der Hausaufgaben hat, suchen Sie das persönliche Gespräch mit der jeweiligen Lehrkraft.